Kinder unter 6 Jahren, bei denen ansteckendes Erbrechen und/oder Durchfall festgestellt wurde bzw. der Verdacht darauf besteht, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen vorübergehend nicht besuchen.
Betroffene müssen die Leitung der Einrichtung unverzüglich über die Erkrankung oder den Krankheitsverdacht informieren.
Benachrichtigungspflicht: Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
- in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Rotavirus-Infektionen erkrankt
oder - dessen verdächtig sind.
Eine Wiederzulassung kann erfolgen, wenn nach ärztlichem Urteil (mündlich oder schriftlich) eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist
Wiederzulassung in eine Gemeinschaftseinrichtung:
- Kinder unter sechs Jahren dürfen erst dann wieder in den Kindergarten oder die Kinderkrippe, wenn sie mindestens 48 Stunden beschwerdefrei waren.
Kontaktpersonen dürfen Gemeinschaftseinrichtungen besuchen, solange keine Symptome auftreten.