Kinder mit SARS-CoV-2-Infektion sollten Gemeinschaftseinrichtungen möglichst nicht besuchen, um das Ansteckungsrisiko für andere Personen zu verringern.
Betroffene müssen die Leitung der Einrichtung unverzüglich über die Erkrankung oder den Krankheitsverdacht informieren.
Benachrichtigungspflicht:
Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist.