Nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes dürfen Personen, die an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind, nicht tätig sein oder beschäftigt werden
- beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter (in § 42 Abs. 2 IfSG genannter) Lebensmittel (§ 42 IfSG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)), wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen,
- oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit für Erkrankte, Krankheitsverdächtige sowie Ausscheider ist möglich, wenn 2 negative Stuhlproben im Abstand von 2 – 3 Tagen vorliegen.