Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind großräumiger als Naturschutzgebiete. 72% der Landkreisfläche unterliegen dem Landschaftsschutz. Veränderungen sind möglich, wobei die Charakteristik und die Funktion des Naturhaushalts berücksichtigt werden soll. Daher stehen bestimmte Handlungen unter einem so genannten Erlaubnisvorbehalt.
So ist beispielsweise die Errichtung von Gebäuden im Landschaftsschutzgebiet naturschutzrechtlich erlaubnispflichtig, auch wenn die Errichtung des Gebäudes vielleicht baugenehmigungsfei wäre. Die Durchführung erlaubnisplichtiger Handlungen ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden. Die Erlaubnisvorbehalte, die Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten sind in den (Erst-) Verordnungen benannt. Erlaubnisanträge können formlos bei der Untere Naturschutzbehörde gestellt werden. Für Vorhaben, die nach anderen Rechtvorschriften, wie dem Bau- oder Wasserrecht, genehmigungspflichtig sind braucht man keinen gesonderter Antrag stellen, da die naturschutzrechtlichen Belange in dem Genehmigungsverfahren mitgeprüft werden. Die Genehmigung beinhaltet, ggf. mit Auflagen die naturschutzrechtliche Erlaubnis.
Die Untere Naturschutzbehörde gibt gerne weitergehende Auskünfte.
Karten und Dokumente
Die Landschaftsschutzgebiete befinden sich in der Geo-Anwendung "GeoLIS.Schutzgebiete" . Sie können auf die Landschaftsschutzgebiete über eine genaue Karte zugreifen und Verordnungen herunterladen.
weitere Informtationen aus dem Geographischen Landkreis Informationssystem Starnberg (GeoLIS):
Landschaftsschutzgebiete im Landkreis
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Kreuzlinger Forst
Das Landschaftsschutzgebiet »Kreuzlinger Forst« wurde im Jahr 1985, mit einer Größe von ca. 2293 ha, ausgewiesen. Der Kreuzlinger Forst, der Pentenrieder Schlag, das Unterbrunner Holz, das Frohnloher Buchet und die angrenzenden Freiflächen werden von den geschützten Landschaftsteilen umfasst.
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Starnberger See Ost
Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes Starnberger See-Ost, welches eine Fläche von ca. 3000 ha besitzt, fand im Jahr 1979 statt.
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Starnberger See und westlich angrenzende Gebiete
Das Landschaftsschutzgebiet »Starnberger See und westlich angrenzende Gebiete« wurde im Jahr 1987 mit einer Größe von ca. 9421 ha ausgewiesen. Von dem Landschaftsschutzgebiet ist der Starnberger See, die Moränenlandschaft am westlichen Ufer des Starnberger Sees und die Jungmoräne zwischen der Hangkante zum Starnberger See und der Bundesstraße 2 erfasst.
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Westlicher Teil des Landkreises Starnberg
Als größtes Landschaftsschutzgebiet wurde im Jahr 1972 das Landschaftsschutzgebiet »Westlicher Teil des Landkreises Starnberg« ausgewiesen. Es verfügt über eine Hügellandschaft zwischen Ammersee und Starnberger See und hat eine Größe von ca. 16373 ha.
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Würmtal
Bei der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets »Würmtal« im Jahr 1984, verfügte es über eine Fläche von ca. 866 ha. Es umfasst das Würmtal zwischen Starnberg und Gauting einschließlich der beiderseitigen Hangrücken und die angrenzenden Wälder.
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Steinberg