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Rechtliches

In Bayern wird für den Bau einer Photovoltaikanlage gemäß der Landesbauordnung keine Baugenehmigung benötigt. Die Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach oder an Außenwandflächen ist also verfahrensfrei gemäß Bayerischer Bauordnung Art. 57. Gebäudeunabhängige PV-Anlagen sind ebenfalls bis zu einem Maß von max. 3 m Höhe und 9 m Länge verfahrensfrei.

Ist Ihr Gebäude denkmalgeschützt, muss für die Photovoltaikanlage eine gesonderte Genehmigung eingeholt werden. Hierfür sollten Sie sich mit Ihrem zuständigen Bauamt in Verbindung setzen.

Nach der Neudefinition der Anforderung an Brand- und Trennwänden wird seit 01.08.2023 bei Ein- und Zweifamilienhäusern („Doppelhaus“) der Gebäudeklasse 1 und 2 kein Abstand zwischen Solarmodulen auf dem Dach mehr notwendig. Das gilt auch, wenn sich diese Trennwand auf einer Grundstücksgrenze befindet. Ausführlich ist das in den entsprechenden Vollzugshinweisen des bayer. Bauministeriums beschrieben.

Zudem ist seit 2023 gemäß Bayrischer Bauordnung eine Solarpflicht für Nichtwohngebäude in Kraft, die auch Dachsanierungen betrifft. Nähere Infos dazu finden Sie hier. 

Die Regelungen der Bayerischen Bauordnung gelten nur, wenn es keine anderen Festsetzungen durch Satzungen oder einen Bebauungsplan in Ihrem Baugebiet gibt, also am besten sicherheitshalber beim Bauamt Ihrer Gemeinde nachfragen.

Zuständige Stelle

Landratsamt Starnberg

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg
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08151 148-770
08151 148-11292
info@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/

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