Bekanntmachungen
Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so wird diese auf dieser Seite bereitgestellt.
Grundlage dafür ist Art. 27a BayVwVfG.
Weitere amtliche Veröffentlichungen entnehmen Sie bitte unserem Amtsblatt.
Öffentliche Zustellung an Frau Tetiana Yuzkova
Landratsamt Starnberg
- Wohngeldbehörde -
AZ: 685 / 0029536-1
Öffentliche Zustellung
Das Landratsamt Starnberg - Wohngeldbehörde - hat vergeblich versucht, den Aufenthalt von Frau Tetiana Yuzkova zur Zustellung eines Leistungsbescheides zu ermitteln. Da der Aufenthalt von Frau Yuzkova unbekannt ist und auch weiterhin nicht ermittelt werden kann, wird der Leistungsbescheid nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) öffentlich zugestellt.
Der Leistungsbescheid kann im Landratsamt Starnberg, Strandbadstr. 2, 82319 Starnberg, jeweils Montag, Dienstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch, Freitag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Büro OG.186 eingesehen werden.
Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (Art. 15 Abs. 2 Satz 6 VwZVG).
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Ausgehängt am: 26.08.2026
Abgenommen am:
Öffentliche Zustellung an Herrn Yacine Gharbi
Landratsamt Starnberg
- Fachbereich Sozialwesen -
223.8-16049
Öffentliche Zustellung
Das Landratsamt Starnberg - Fachbereich Sozialwesen - hat vergeblich versucht den Aufenthalt von Herrn Yacine Gharbi zur Zustellung eines Versagungsbescheids zu ermitteln. Da der Aufenthalt von Herrn Gharbi unbekannt ist und auch weiterhin nicht ermittelt werden kann, wird der Versagungsbescheid nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) öffentlich zugestellt.
Der Versagungsbescheid kann im Landratsamt Starnberg, Fachbereich Sozialwesen, bei Herr Hofmann, Zimmer-Nr.: OG.177, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (Art 15 Abs. 2 Satz 6 VwZVG).
Wagner
Ausgehängt am: 17.08.2026
Abgenommen am:
Öffentliche Zustellung an Herrn Malek Ziad Rashid Safi
Landratsamt Starnberg
- Fachbereich Sozialwesen -
223.3-11395
Öffentliche Zustellung
Das Landratsamt Starnberg - Fachbereich Sozialwesen - hat vergeblich versucht den Aufenthalt von Herrn Malek Ziad Rashid Safi zur Zustellung eines Aufhebungsbescheides zu ermitteln. Da der Aufenthalt von Herrn Safi unbekannt ist und auch weiterhin nicht ermittelt werden kann, wird der Bescheid nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) öffentlich zugestellt.
Der Aufhebungsbescheid kann im Landratsamt Starnberg, Fachbereich Sozialwesen, während der allgemeinen Öffnungszeiten im Büro OG.177 eingesehen werden.
Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (Art. 15 Abs. 2 Satz 6 VwZVG).
Dieses Schreiben wurde maschinell und ist ohne Unterschrift gültig.
Rehm
Ausgehängt am:14.08.2026
Abgenommen am: