Regelungen
Am 7. April 2023 ist der rechtliche Rahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen ausgelaufen. Das heißt: Die letzten noch verbliebenen Maßnahmen sind weggefallen.
Bitte beachten Sie jedoch, dass verschiedene Einrichtungen auch per Hausrecht abweichende Regeln einführen können.
Schulen
Hygieneempfehlungen für die bayerischen Schulen
Alle Schulen, Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler werden um die Einhaltung verschiedener Hygienemaßnahmen wie Lüften, Händewaschen und Abstandhalten gebeten.
Weitere Infos und die häufigsten Fragen zum Unterrichtsbetrieb:
https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html
Wer gilt als geimpft?
Ab dem 1. Oktober 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz nach § 22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 IfSG grundsätzlich erst nach drei Einzelimpfungen vor.
Weiterhin liegt nach § 22a Abs. 1 Satz 3 IfSG ein vollständiger Impfschutz ab dem 1. Oktober 2022 auch bei nur zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn
- die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,
- die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
- auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
- zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat, oder
- die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
- auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
- seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind.
Wer gilt als genesen?
- über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt,
- bei dem die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und
- die Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber 90 Tage zurückliegen. Liegt die COVID-19 Erkrankung mehr als 90 Tage zurück, benötigt der Genesene zudem eine einmalige Impfung, damit dieser als geimpft im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gilt.
