Erlaubnispflichtige Gewerbetätigkeiten
Allgemeine Informationen
Es gilt zwar im Gewerberecht grundsätzlich Gewerbefreiheit, der Gesetzgeber fordert jedoch für besonders sensible Bereiche bestimmte Zulassungsvoraussetzungen.
Um eine der aufgeführten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten beginnen zu dürfen, muss eine Erlaubnis erteilt worden sein.
Personen- und raumbezogene erlaubnispflichtige Gewerbetätigkeiten
- Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)
- Schaustellung von Personen (§ 33 a GewO)
- Betrieb einer Spielhalle (§ 33 i GewO)
- Betrieb einer Gaststätte (§ 2,9,11,12 Gaststättengesetz-GastG-)
(Nur) personenbezogene erlaubnispflichtige Gewerbetätigkeiten
- Pfandleiher (§ 34 GewO)
- Bewacher (§ 34 a GewO)
- Versteigerer (§ 34 b GewO)
- Makler, Bauträger, Baubetreuer (§ 34 c GewO)
- Reisegewerbekarte (§§ 55 ff GewO)
- Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (§ 1 Abs. 1 HeilpG)