Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Straßen werden im Grunde dann nicht mehr verkehrsüblich in Anspruch genommen, wenn die Benutzung der Straßen nicht mehr gemeingebräuchlich ist. Die Benutzung dieser Straßen stellt dann eine Sondernutzung im Sinne der Straßengesetze dar. Die notwendige Sondernutzungserlaubnis nach den Straßengesetzen wird grundsätzlich in die Erlaubnis nach der StVO integriert. Soll eine Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen abgehalten werden, ist eine Erlaubnis durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ist die Untere Straßenverkehrsbehörde, das sind die Landratsämter, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte, zuständig. Sind ausschließlich Gemeindestraßen betroffen, ist die Örtliche Verkehrsbehörde (Stadt, Markt oder Gemeinde) zuständig. Neben der Erlaubnis nach § 29 StVO können noch andere Gestattungen, Erlaubnisse oder Festsetzungen erfordlich sein (z.B. nach Art. 19 LStVG, § 12 GastG, Martkfestsetzung nach §§ 66 ff. GewO).
Notwendige Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Veranstaltererklärung
[PDF, 49 kB » Formulardaten und Datenschutz]
nach Rn 35 VwV zu § 29 Abs. 2 StVO - Bestätigung über die Veranstalterhaftpflichtversicherung
[PDF, 56 kB » Formulardaten und Datenschutz] - ggf. Streckenverlaufs-/Umleitungsplan
Dem Antrag sind immer die Veranstaltererklärung
[PDF, 49 kB » Formulardaten und Datenschutz]
und Bestätigung über die Veranstalterhaftpflichtversicherung
[PDF, 56 kB » Formulardaten und Datenschutz]
beizufügen. Ein Antrag kann nicht ohne diese Formulare eingereicht werden.
Kosten
Die Kosten richten sich nach Art und Aufwand der Veranstaltung.
Formulare
Veranstaltungen (Allgemein)
Veranstaltungen (Wallfahrt / Prozession)
Veranstaltungen (Ralley)
Veranstaltererklärung
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Bestätigung über die Veranstalterhaftpflichtversicherung
[PDF, 56 kB » Formulardaten und Datenschutz]