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Arbeitserlaubnis

Für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz gilt:

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wird grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis benötigt.

 

Für Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz besitzen, gilt:

Eine Erwerbstätigkeit (selbständige Tätigkeit und/oder unselbständige Beschäftigung) darf grundsätzlich nur aufgenommen werden, wenn das Aufenthaltsgesetz diese Aufnahme nicht verbietet. Ob ein gesetzliches Verbot der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht oder die erlaubte Erwerbstätigkeit Beschränkungen unterliegt, prüft die Ausländerbehörde im Rahmen der Erteilung eines Aufenthaltstitels oder bei Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung und benennt die konkrete Arbeitserlaubnis in den Nebenbestimmungen des Aufenthaltstitels (ggf. mit Zusatzblatt), der Aufenthaltsgestattung oder Duldung. 

 

 


 

 

Zuständige Stelle

Aufenthalt
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Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77374
08151 148-11374
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Internet: https://www.lk-starnberg.de/311

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