Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und, soweit keine abweichenden gesetzlichen Regelungen bestehen, der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
Sie kann Ausländern aus nicht-EU-Staaten, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert haben, auf Antrag erteilt werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind in den §§ 9a – 9c des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Wer einen solchen Aufenthaltstitel besitzt, kann sich unter erleichterten Voraussetzungen in fast allen anderen EU-Ländern (außer in Großbritannien, Irland und Dänemark) niederlassen. Hierdurch soll eine Verbesserung der innereuropäischen Mobilität erreicht werden. Diese Erleichterungen gibt es im Wesentlichen bei den Einreisevorschriften. Die allgemeinen nationalen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des anderen EU-Staates müssen allerdings erfüllt werden. Das gilt auch für die Regelungen zum Familiennachzug.
Hinweis:
Diese Erlaubnis hat nichts mit dem Daueraufenthaltsrecht zu tun, das Unionsbürger sowie deren Familienangehörige nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU erhalten können.
Seit dem 01.09.2011 wird die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße (elektronischer Aufenthaltstitel - eAT) ausgestellt. Bitte beachten Sie hierzu unsere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).