Integrationskurse
Im Zuwanderungsgesetz, welches zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist, sind erstmals Maßnahmen zur Integration von Ausländern enthalten.
Nach § 43 Abs. 1 AufenthG wird die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland gefördert und gefordert. Eine Förderungsmaßnahme zur Integration stellt der Integrationskurs dar.
Bei Neueinreisenden prüft die Ausländerbehörde automatisch bei Erteilung des erstmaligen Aufenthaltstitels, ob ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht oder ob sogar eine Verpflichtung zur Teilnahme auszusprechen ist.
Sofern Sie vor dem 01.01.2005 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, müssen Sie selbst die Zulassung zur Teilnahme an einem Integrationskurs beantragen, wenn Sie einen solchen besuchen wollen. Dieser Antrag ist direkt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren mitreisenden Familienangehörigen.
Alle Informationen zum Thema Integration entnehmen Sie bitte dem Integrationsportal des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge:
Dort finden Sie u.a.
- genaue Informationen über den Anspruch oder die Zulassung auf Teilnahme an einem Integrationskurs
- erforderliche Antragsformulare
- eine Liste der Integrationskursträger, sortiert nach Postleitzahlen
- Informationen über weitere Integrationsmaßnahmen
- Kontaktinformationen zu den Integrationsberatungsstellen, die Sie bei allen Fragen der Integration gerne beraten