Wohnberechtigungsschein - Antrag auf Erteilung eines Allgemeinen Wohnberechtigungsschein (gültig für ganz Bayern) und/oder Vormerkung oder Benennung für eine geförderte Wohnung
Mit einem Allgemeinen Wohnberechtigungsschein (gültig für ganz Bayern) können Sie sich auf eine Mietwohnung bewerben, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird/wurde.
Den Wohnberechtigungsschein erhalten Sie auf Antrag, soweit Sie im Landkreis Starnberg wohnhaft sind und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, insbesondere hinsichtlich des Gesamteinkommens Ihres Haushalts.
Zusätzlich zum Antragsformular ist für jede im Antrag aufgeführte Person (ab 16 Jahre) eine gesonderte Einkommenserklärung abzugeben, alle Angaben sind mit Nachweisen zu belegen.
Die Antragsunterlagen sind in Papierform beim Landratsamt und den kreisangehörigen Gemeinden erhältlich, als ausfüllbare PDF auf dieser Seite unter "Formulare und Merkblätter" .
Verfahren
1. Antragstellung über die Wohnsitzgemeinde oder das Landratsamt
2. wenn die Voraussetzungen vorliegen, erteilt das Landratsamt den Wohnberechtigungsschein
3. a) eigenverantwortliches Suchen einer Wohnung aufgrund des ausgestellten Wohnberechtigungsscheins
b) Wohnungssuchende werden durch das Landratsamt vorgeschlagen, nach Auswahl erfolgt die Wohnungszuweisung durch das Landratsamt
(Für das Landratsamt Starnberg besteht für Wohnungen, die für Haushalte der Einkommensstufe I sowie Erster Förderungsweg bestimmt
sind, ein Benennungsrecht.)
4. Vorlage des gültigen Wohnberechtigungsscheines beim Vermieter
5. bei Einigung: Abschluss des Mietvertrags
Hinweise zur Bearbeitung
Aufgrund des derzeit hohen Antragsaufkommens kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.
Im Interesse einer zügigen Bearbeitung bitten wir von Anfragen bezüglich der Bearbeitungsdauer abzusehen.
Kosten
Die Bearbeitung des Antrags ist kostenpflichtig (nach Art.1 Abs.1 Kostengesetz), dabei fallen 10 bis 20 € Gebühren an.
Einkommensgrenzen
Wie hoch sind die jeweiligen Einkommensgrenzen?
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Haushaltsgröße |
Erster Förderweg |
Einkommensgrenze Ab 01.09.2023 |
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1-Personen Haushalt |
28.300 |
17.500 |
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2-Personen Haushalt |
43.200 |
27.500 |
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Für jede weitere Person |
10.700 |
5.000 |
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Für jedes Kind zuzüglich |
3.200 |
1.300 |
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Freibeträge (in Euro) |
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Für jede Person mit Schwerbehinderung (ab Grad der Behinderung von 50) |
4.000 |
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Für Ehepaare / Lebenspartner*innen unter 7 Jahren verheiratet / eingetragen |
5.000 |
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Haushaltsgröße |
Grenzen für die Einkommensstufen |
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Stufe I Euro |
Stufe II Euro |
Stufe III Euro |
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Einpersonenhaushalt |
17 500 |
22 900 |
28 300 |
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Zweipersonenhaushalt |
27 500 |
35 350 |
43 200 |
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Zuzüglich für jede weitere haushaltsangehörige Person |
5 000 |
7 850 |
10 700 |
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Zuzüglich für jedes Kind im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG; das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayWoFG vorliegen |
1 300 |
2 250 |
3 200 |
Einkommensberechnung
Maßgeblich für die Berechnung sind die Art. 4 bis 7 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG).
Das Einkommen muss individuell berechnet werden; die Höhe der Einkommensgrenzen hängt von der jeweiligen Wohnung ab.
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Folgende Einkünfte müssen angerechnet werden: |
Einkommensarten: |
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Jahreseinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes jedes Haushaltsangehörigen (z. B. Einkünfte aus Berufstätigkeit, Jobcenter Leistungen, Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung, Renten, Pensionen, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung etc.). Weitere Informationen finden Sie unter Formulare: „Merkblatt Erläuterungen zur Einkommenserklärung des Antragsstellers (Formblatt Stabau lll a) und zur Einkommenserklärung für weitere Haushaltsmitglieder |
Berechnungsbespiel:
Ehepaar mit 1 Kind
Beide Ehepartner sind berufstätig und zahlen Steuern sowie Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung. Das Kind ist 13 Jahre alt und geht zur Schule.
| Einkommen Ehemann | In Euro |
| Bruttoeinkommen | 2.200,00 € x 12 =26.400,00 |
| Weihnachtsgeld | 1.500,00 |
| Urlaubsgeld | 500,00 |
| -Arbeitnehmerpauschbetrag | -1.230,00 |
| Brutto | 27.170,00 |
| -10% Einkommenssteuer | -2.717,00 |
| -10% Abzug KV/PV | -2.717,00 |
| -10% Abzug Rentenversicherung | -2.717,00 |
| Jahreseinkommen des Antragsstellers | 19.019,00 |
| Einkommen Ehefrau | In Euro |
| Bruttoeinkommen | 1.100,00 € x 12 = 13.200,00 |
| Weihnachtsgeld | |
| Urlaubsgeld | 300,00 |
| -Arbeitnehmerpauschbetrag | -1.230,00 |
| Brutto | 12.770,00 |
| -10% Einkommenssteuer | -1.277,00 |
| -10% Abzug KV/PV | -1.277,00 |
| -10% Abzug Rentenversicherung | -1.277,00 |
| Jahreseinkommen des Antragsstellers | 8.939,00 |
Anrechenbares Gesamteinkommen des Haushaltes: 19.019,00 € + 8.939,00 € = 27.958,00 €
Einkommensgrenzen:
Der Landkreis Starnberg ist ein Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Abweichend von Art. 4 Abs. 1 BayWoBindG werden im Landkreis Starnberg die Einkommensgrenzen nach Art. 4 Abs. 3 BayWoBindG auf die in Art. 11 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) genannten Beträge angehoben.
Die Anhebung mittels Verordnung betrifft den geförderten Mietwohnraum im 1. Förderungsweg. Betroffen sind die Gemeinden im Landkreis Starnberg außer Wörthsee.
Ergebnis:
Mit einem anrechenbaren Einkommen von 27.958,00 € kann das Ehepaar für eine Wohnung des Ersten Förderungsweges und der EOF Stufe 1 vorgemerkt werden. Die einkommensmäßigen Voraussetzungen für den Bezug einer Wohnung des Zweiten und Dritten Förderungsweges liegen ebenfalls vor.
Externe links als Information
- Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG)
- Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR)
- WFB 2023: 2330-B Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 (WFB 2023) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 13. April 2023, Az. 31-4731.1-2-12 (BayMBl. Nr. 206) - Bürgerservice
- Wohnen in Bayern - Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr