Seiteninhalt

Wohnberechtigungsschein - Antrag auf Erteilung eines Allgemeinen Wohnberechtigungsschein (gültig für ganz Bayern) und/oder Vormerkung oder Benennung für eine geförderte Wohnung



Mit einem Allgemeinen Wohnberechtigungsschein (gültig für ganz Bayern) können Sie sich auf eine Mietwohnung bewerben, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird/wurde.

Den Wohnberechtigungsschein erhalten Sie auf Antrag, soweit Sie im Landkreis Starnberg wohnhaft sind und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, insbesondere hinsichtlich des Gesamteinkommens Ihres Haushalts.
Zusätzlich zum Antragsformular ist für jede im Antrag aufgeführte Person (ab 16 Jahre) eine gesonderte Einkommenserklärung abzugeben, alle Angaben sind mit Nachweisen zu belegen.

Die Antragsunterlagen sind in Papierform beim Landratsamt und den kreisangehörigen Gemeinden erhältlich, als ausfüllbare PDF auf dieser Seite unter "Formulare und Merkblätter" .

Verfahren

1. Antragstellung über die Wohnsitzgemeinde oder das Landratsamt

2. wenn die Voraussetzungen vorliegen, erteilt das Landratsamt den Wohnberechtigungsschein 

3. a) eigenverantwortliches Suchen einer Wohnung aufgrund des ausgestellten Wohnberechtigungsscheins
    b) Wohnungssuchende werden durch das Landratsamt vorgeschlagen, nach Auswahl erfolgt die Wohnungszuweisung durch das Landratsamt
        (Für das Landratsamt Starnberg besteht für Wohnungen, die für Haushalte der Einkommensstufe I sowie Erster Förderungsweg bestimmt
        sind, ein Benennungsrecht.)

4. Vorlage des gültigen Wohnberechtigungsscheines beim Vermieter 

5. bei Einigung: Abschluss des Mietvertrags

Hinweise zur Bearbeitung

Aufgrund des derzeit hohen Antragsaufkommens kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.

Im Interesse einer zügigen Bearbeitung bitten wir von Anfragen bezüglich der Bearbeitungsdauer abzusehen.

Kosten

Die Bearbeitung des Antrags ist kostenpflichtig (nach Art.1 Abs.1 Kostengesetz), dabei fallen 10 bis 20 € Gebühren an.

Einkommensgrenzen

Wie hoch sind die jeweiligen Einkommensgrenzen?

Haushaltsgröße

Erster Förderweg
(Einkommensstufe 1)
(in Euro)

Einkommensgrenze
EOF Stufe l

Ab 01.09.2023
(in Euro)

1-Personen Haushalt

28.300

17.500

2-Personen Haushalt

43.200

27.500

Für jede weitere Person

10.700

5.000

Für jedes Kind zuzüglich

3.200

1.300

Freibeträge (in Euro)

Für jede Person mit Schwerbehinderung (ab Grad der Behinderung von 50)

4.000

Für Ehepaare / Lebenspartner*innen unter 7 Jahren verheiratet / eingetragen

5.000

Haushaltsgröße

Grenzen für die Einkommensstufen
Einkommensorientierte Förderung (EOF) ab 01.09.2023


Stufe I

Euro

Stufe II

Euro

Stufe III

Euro

Einpersonenhaushalt

17 500

22 900

28 300

Zweipersonenhaushalt

27 500

35 350

43 200

Zuzüglich für jede weitere haushaltsangehörige Person

5 000

7 850

10 700

Zuzüglich für jedes Kind im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG; das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayWoFG vorliegen

1 300

2 250

3 200

Einkommensberechnung

Maßgeblich für die Berechnung sind die Art. 4 bis 7 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG).
Das Einkommen muss individuell berechnet werden; die Höhe der Einkommensgrenzen hängt von der jeweiligen Wohnung ab.

Folgende Einkünfte müssen angerechnet werden:

Einkommensarten:

Jahreseinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes jedes Haushaltsangehörigen (z. B. Einkünfte aus Berufstätigkeit, Jobcenter Leistungen, Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung, Renten, Pensionen, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung etc.).

Weitere Informationen finden Sie unter Formulare: „Merkblatt Erläuterungen zur Einkommenserklärung des Antragsstellers (Formblatt Stabau lll a) und zur Einkommenserklärung für weitere Haushaltsmitglieder
(Formblatt Stabau lll b)“.

Berechnungsbespiel:

Ehepaar mit 1 Kind

Beide Ehepartner sind berufstätig und zahlen Steuern sowie Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung. Das Kind ist 13 Jahre alt und geht zur Schule.

Einkommen Ehemann In Euro
Bruttoeinkommen 2.200,00 € x 12 =26.400,00

Weihnachtsgeld 1.500,00
Urlaubsgeld 500,00
-Arbeitnehmerpauschbetrag -1.230,00
Brutto 27.170,00
-10% Einkommenssteuer -2.717,00
-10% Abzug KV/PV -2.717,00
-10% Abzug Rentenversicherung -2.717,00
Jahreseinkommen des Antragsstellers 19.019,00
   500,00
Einkommen Ehefrau In Euro
Bruttoeinkommen 1.100,00 € x 12 = 13.200,00

Weihnachtsgeld  
Urlaubsgeld 300,00
-Arbeitnehmerpauschbetrag -1.230,00
Brutto 12.770,00
-10% Einkommenssteuer -1.277,00
-10% Abzug KV/PV -1.277,00
-10% Abzug Rentenversicherung -1.277,00
Jahreseinkommen des Antragsstellers 8.939,00

Anrechenbares Gesamteinkommen des Haushaltes:  19.019,00 € + 8.939,00 € = 27.958,00 €

Einkommensgrenzen:

Der Landkreis Starnberg ist ein Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Abweichend von Art. 4 Abs. 1 BayWoBindG werden im Landkreis Starnberg die Einkommensgrenzen nach Art. 4 Abs. 3 BayWoBindG auf die in Art. 11 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) genannten Beträge angehoben.

Die Anhebung mittels Verordnung betrifft den geförderten Mietwohnraum im 1. Förderungsweg. Betroffen sind die Gemeinden im Landkreis Starnberg außer Wörthsee.

Ergebnis:

Mit einem anrechenbaren Einkommen von 27.958,00 € kann das Ehepaar für eine Wohnung des Ersten Förderungsweges und der EOF Stufe 1 vorgemerkt werden. Die einkommensmäßigen Voraussetzungen für den Bezug einer Wohnung des Zweiten und Dritten Förderungsweges liegen ebenfalls vor.

Formulare und Merkblätter



Online Formular  Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins

Online Formular  Externes Online-Dokument  Einkommenserklärung des Antragstellers - Formblatt Stabau III a

Online Formular  Externes Online-Dokument  Einkommenserklärung für weitere Haushaltsangehörige - Formblatt Stabau III b

Online Formular  Online Infoblatt  Externes Online-Dokument  Erläuterungen zur Einkommenserklärung des Antragstellers und der weiteren Haushaltsangehörigen





Zuständige Stelle

Wohnraumförderung
Fachbereich 42

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77255
08151 148-11524
wohnraumfoerderung@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/42

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr