Beurkundung
Eingeschränkte Terminvergabe für Beurkundungen im Amt für Kinder, Jugend und Familie
Aufgrund derzeitiger personeller Engpässe werden im Amt für Kinder, Jugend und Familie des Landratsamts Starnberg bis 30.06.2026 nur noch Termine zur Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen vergeben.
» Vaterschaftsanerkennungen können bei den Standesämtern der Wohnsitzgemeinde sowie bei allen Amtsgerichten beurkundet werden.
» Erklärungen über das gemeinsame Sorgerecht sowie alle anderen Beurkundungsvorgänge können bei einem Notar vorgenommen werden.
Bitte beachten Sie, dass die Beurkundung des Sorgerechts jederzeit auch nach der Geburt erfolgen kann. Vorher kann eine Vollmacht ausgestellt werden. Soll das Kind den Namen des Vaters erhalten, ist dies auch ohne Sorgeerklärung mit einer Erklärung gegenüber dem Standesamt möglich, § 1617a Abs. 2 BGB.
Bereits vereinbarte Termine bleiben bestehen.
Die Terminanfrage für die Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen kann per E-Mail an beurkundung@lra-starnberg.de erfolgen.
Eine Urkunde ist eine schriftlich niedergelegte und häufig beglaubigte Erklärung, die einen bestimmten Tatbestand bzw. Sachverhalt fixiert und zumeist auch ihren Aussteller erkennen lässt.
Die Beurkundung ist in diesem Zusammenhang ein Formerfordernis, wonach bestimmte Urkunden von einem Notar oder einer anderen Urkundsperson abgefasst und den Beteiligten vorgelesen werden, von diesen genehmigt und in Anwesenheit des Notars oder der Urkundsperson eigenhändig unterzeichnet werden müssen.
Solche Urkundspersonen sind bei uns im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie tätig.
Wir können wir Folgendes beurkunden:
- Die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft),
- die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter (§ 44 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes),
- die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder seines gesetzlichen Rechtsnachfolgers, sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch des gesetzlichen Rechtsnachfolgers,
- die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Absatz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes),
- den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Absatz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie
- die Sorgeerklärungen (§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Darüber hinaus können wir auch eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufnehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Neben uns können teilweise auch Notare sowie Standesämter entsprechende Beurkundungen vornehmen.
Gerne beraten wir Sie hierzu persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Für eine persönliche Beratung vereinbaren Sie bitte möglichst vorab einen Termin. Da für Beurkundungen diverse Vorbereitungsarbeiten und Nachweise erforderlich sind, sind sie nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Rechtsgrundlage
§ 59 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch