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Sucht



Die Suchtprävention gehört zu den Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes. Dabei stehen insbesondere die sogenannten Alltagsdrogen Tabak und Alkohol im Blickfeld, da vor allem diese von Kindern und Jugendlichen konsumiert werden. 

Intensiv wird die Suchtproblematik im Arbeitskreis Sucht thematisiert, in dem auch die Kommunale Jugendarbeit Starnberg Mitglied ist. Im AK Sucht kommen Vertreter/innen aus verschiedenen Einrichtungen, die mit Suchtproblematiken und Abhängigkeiten konfrontiert werden, zusammen. Ein wichtiges Anliegen des AK Sucht ist es, auf die sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum auftretende Suchtproblematik zu reagieren. Große Bedeutung wird der Durchführung von Präventionsmaßnahmen beigemessen.

Besonders wichtig sind auch die Vernetzung und der gegenseitige Informationsaustausch.

 

» Beratung, Information und Hilfe zum Thema Sucht bietet die Suchtberatungsstelle beim Fachbereich Gesundheitswesen


Allgemeine Gesetzesänderung zum Thema Rauchen

Rauchen verboten

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20. Juli 2007                                                      

Ein Rauchverbot gilt im Freistaat Bayern ab 1. Januar 2008 in allen öffentlichen Gebäuden, in Hochschulen, Behörden, Krankenhäusern und Alten- oder Pflegeheimen sowie auf den Verkehrsflughäfen.
Alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Kinos, Museen, Theater oder Sporthallen und Konzertsäle werden rauchfrei.
Ein striktes Rauchverbot gilt in allen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche in Bayern, also in Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen, Schullandheimen und Jugendherbergen, Jugendhäusern - und zwar weitgehend auf dem kompletten Gelände. Hier werden auch grundsätzlich keine extra Raucherräume zugelassen werden.
Zusätzlich gilt auch ein Rauchverbot für räumlich abgegrenzte Kinderspielplätze im Freien.
(Quelle: Bayerisches Gesundheitsministerium)

Änderung des Jugendschutzgesetzes § 10 "Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren" zum 01. September 2007

Wer künftig Jugendlichen unter 18 Jahren Tabakwaren verkauft, begeht eine  Ordnungswidrigkeit. Zudem ist Jugendlichen unter 18 Jahren das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet -  eine Regelung, die bislang nur für unter 16-Jährige galt. Dieses Verbot greift im übrigen auch dann, wenn die Eltern das Rauchen tolerieren würden.
Darüber hinaus müssen die Veranstalter und Gewerbetreibenden die geltenden Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes durch Aushänge bekannt machen. Sollten Minderjährige erwischt werden, werden insbesondere diejenigen belangt, die ihnen Tabakwaren verkauft haben.

 

Zuständige Stelle

Jugendarbeit
Team 236

Strandbadstr. 2
82319 Starnberg

08151 148-77378
08151 148-11378
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