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Erholungsgebiete im Landkreis Starnberg



Erholungsgebiete sind Flächen, die der Erholung der Allgemeinheit dienen.

Im Landkreis Starnberg gibt es folgende Erholungsgebiete:

  1. Kempfenhausen (Percha) - 7,4 ha
  2. Oberndorf (Wörthsee) - 10,6 ha
  3. Pilsensee-Ost (Seefeld) - 1,5 ha
  4. Wartaweil (Andechs) - 2,0 ha
  5. Rieder Wald (hat nur kleine Badefläche – eher zum Wandern geeignet) - 16,4 ha

Die Betreuung der Erholungsgebiete erfolgt durch einen Mitarbeiter des Landkreises, der personell bei der Unteren Naturschutzbehörde angesiedelt ist. Die Benutzung dieser Erholungsgebiete wird durch Kreissatzung geregelt.

Satzung über die Benutzung der Erholungsgebiete, Kempfenhausen, Oberndorf, Rieder Wald, Pilsensee - Ost und Wartaweil

 

 

Erlaubt ist in den Erholungsgebieten

  • sich dort aufhalten
  • Baden
  • alles was nicht gegen die Verbote verstößt

Verboten ist

  • in den Erholungsgebieten Kraftfahrzeuge benutzen
  • die Grünanlagen und die Einrichtungen zu verunreinigen, zu beschädigen oder sonst zu verändern
  • mit harten Bällen (z. B. Lederbällen) außerhalb ausdrücklich für diesen Zweck zugelassener Flächen zu spielen
  • andere Besucher, insbesondere durch den Betrieb von Rundfunk- und Tonbandgeräten, Plattenspielern und Musikinstrumenten oder durch sonstigen Lärm, zu belästigen
  • offene Feuerstellen zu errichten
  • zu nächtigen oder zu Zelten
  • während der Badesaison (15.05. bis 15.09.) Tiere mitzubringen
  • Waren aller Art zu vertreiben

Ausnahmen hierzu bedürfen der Genehmigung des Landratsamtes.

Ordnungswidrigkeiten

Wer gegen die Verbote verstößt kann mit Bußgeld belegt werden.

Das Mitbringen von Hunden wird in der Regel mit einem Bußgeld von mindestens 50 Euro geahndet.

Toilettenanlagen

Die öffentlichen Toilettenanlagen in den Erholungsgebieten sind in der Regel während der Badesaison vom 01.05. bis 30.09. geöffnet.

Die Öffnung der Toilettenanlagen in der kalten Jahreszeit ist nicht möglich, da die Anlagen nicht frostsicher sind.

Parken

Die Benutzung der Parkplätze in den Erholungsgebieten Kempfenhausen und Oberndorf ist gebührenpflichtig bzw. entgeltpflichtig. Die Gebührenpflicht am Parkplatz des Erholungsgebiets Kempfenhausen ergibt sich aus der Parkgebührenordnung der Stadt Starnberg. Am Parkplatz des Erholungsgebiets Oberndorf erfolgt die Erhebung von Entgelten durch den Grundeigentümer bzw. einen vom ihm beauftragten Dritten.

 

Kempfenhausen

Gebührenpflicht täglich in der Zeit von 9-21 Uhr (Höchstparkdauer von 12 Stunden)

1 Stunde             2,50 Euro

2 Stunden          5,00 Euro

3 Stunden           7,50 Euro

Tagesticket        10,00 Euro

 

Oberndorf

Tagestarife (9-19 Uhr):

1 Stunde                             frei

ab der 2. Stunde              2,00 Euro/Stunde

Tagesticket                        6,00 Euro

 

Nachttarife (0-9 Uhr):

1 Stunde                             frei

ab der 2. Stunde              2,00 Euro/Stunde

Nachtticket                        16,00 Euro

 

Fütterungs- und Tierverbot

Zuständige Stelle

Naturschutz und Landschaftspflege
Fachbereich 51

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77464
08151 148-11464
naturschutz@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/51

Servicezeiten

Bitte beachten Sie am 09.07.2025:
Landratsamt und Außenstellen sind geschlossen - Betriebsausflug -

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr