Kreisjugendamt Starnberg
Als örtlicher Träger der der öffentlichen Jugendhilfe hat der Landkreis Starnberg ein Jugendamt errichtet, das Kreisjugendamt Starnberg.
Das Kreisjugendamt Starnberg besteht aus
- dem Jugendhilfeausschuss und
- der Verwaltung des Jugendamts.
Die Verwaltung des Jugendamts wiederum besteht aus
- dem Fachbereich Kinder, Jugend und Familie und
- dem Fachbereich Jugendarbeit, Erziehungsberatung und Sport .
Rechtsgrundlagen
§§ 69 bis 72a des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
Artikel 15 bis 23 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
Satzung für das Jugendamt des Landkreises Starnberg vom 14.12.2020 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 10 vom 17. März 2021)
Der Fachbereich für Kinder, Jugend und Familie des Landratsamts Starnberg möchte mit selbstorganisierten Zusammenschlüssen im Sinne des § 4a SGB VIII in Kontakt treten.
Hintergrund:
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurde die Beteiligung junger Menschen und ihrer Familien in der Kinder- und Jugendhilfe gesetzlich weiter gestärkt. Junge Menschen und Familien wissen selbst am besten, was sie für einen gelingenden Alltag benötigen – sie sind Experten ihrer eigenen Lebenslagen.
Vor diesem Hintergrund wurde mit § 4a SGB VIII die Möglichkeit geschaffen, dass sich insbesondere junge Menschen und Personensorgeberechtigte selbstorganisiert und unabhängig zusammenschließen, um ihre Interessen und Bedarfe zu vertreten. Dies können bspw. Selbsthilfegruppen, Selbsthilfekontaktstellen, Selbstvertretungen innerhalb und außerhalb von Einrichtungen aber auch Zusammenschlüsse von Ehrenamtlichen sein, die sich für die Belange der Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe einsetzen. Die Zusammenschlüsse sollen selbstbestimmt agieren und eigene Strukturen besitzen.
Ziel ist es, die Themen und Anliegen der selbstorganisierten Zusammenschlüsse in die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in den öffentlichen Diskurs einzubringen. Das Landratsamt möchte als öffentlicher Träger der Jugendhilfe solche Zusammenschlüsse anregen, fördern und mit ihnen partnerschaftlich zusammenzuarbeiten (§ 4a Abs. 2 SGB VIII).
Deshalb möchten wir in den Austausch kommen. Wir suchen den Kontakt zu bereits bestehenden selbstorganisierten Zusammenschlüssen oder zu Initiativen, die sich im Aufbau befinden. Unser Ziel ist es, Beteiligungs- und Kooperationsmöglichkeiten auszuloten.
Wenn Sie einem entsprechenden Zusammenschluss angehören oder Fragen zur Thematik haben, freuen wir uns über Ihre Rückmeldung.
Ansprechperson:
Fachbereich 23 Kinder, Jugend und Familie
Jugendhilfeplanung
Strandbadstraße 2
82319 Starnbergin Karte anzeigen
Telefon: 08151 148-77759
Zimmer: OG.269